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Besondere Mandatsbedingungen für Online-Markenanmeldungen

Die vorliegenden besonderen Mandatsbedingungen gelten zusätzlich zu den allgemeinen Mandatsbedingungen der Wickord Buser Patentanwälte PartG mbB für alle Mandate, die die Bearbeitung von über die Website markenprofi24.de beauftragten Markenanmeldungen und damit im Zusammenhang stehender Leistungen zum Inhalt haben. Sofern diese besonderen Mandatsbedingungen und die allgemeinen Mandatsbedingungen im Widerspruch zueinander stehen, gehen diese besonderen Mandatsbedingungen vor.


1   Vertragsschluss

Das Mandat kommt mit der Annahme des Auftrags des Mandanten durch die Wickord Buser Patentanwälte PartG mbB zustande. Die Annahme des Auftrags erfolgt regelmäßig durch den Beginn der Mandatsbearbeitung durch die Wickord Buser Patentanwälte PartG mbB, insbesondere den Beginn der Prüfung der Schutzfähigkeit eines Zeichens oder der Erstellung eines Entwurfs der Markenanmeldung, auch ohne dass der Mandant hierüber vorab informiert wird.


2   Leistungsumfang und Pauschalhonorar

  1. Kern der zu erbringenden Dienstleistung ist die Vorbereitung der Markenanmeldung mit der Erstellung eines Entwurfs der Markenanmeldung auf Basis der vom Mandanten gemachten Angaben zum Wortzeichen und/oder Logo und den Angaben zu den Waren und/oder Dienstleistungen. Die Erzielung eines bestimmten Erfolges, insbesondere die erfolgreiche Registrierung eines Schutzrechts, ist nicht geschuldet. Die Beauftragung einer Markenanmeldung umfasst ausdrücklich nicht die Vertretung des Mandanten bei Androhung der Zurückweisung der Markenanmeldung durch das jeweilige Markenamt oder die Vertretung des Mandanten in Widerspruchs-, Verfalls- sowie Nichtigkeitsverfahren. Diese Tätigkeiten können bei entsprechender Mandatierung von der Wickord Buser Patentanwälte PartG mbB im Rahmen von Folgemandaten bearbeitet werden.
  2. Identitäts- und/oder Ähnlichkeitsrecherchen werden von der Wickord Buser Patentanwälte PartG mbB auf Basis des Anmeldungsentwurfs stets gewissenhaft und sorgfältig durchgeführt. Sie dienen der Beurteilung der Risiken der Markenanmeldung, insbesondere in Bezug auf ältere Markenrechte Dritter. Die Beurteilung dieser Risiken kann nie allein anhand objektiver Kriterien erfolgen; sie kann nicht sicher eine amtliche oder gerichtliche Entscheidung vorhersagen; und sie kann die Risikobereitschaft des Mandanten nicht pauschal berücksichtigen oder ihr zweifelsohne gerecht werden. Das Risiko, in Kenntnis der Ergebnisse einer Markenrecherche eine Markenanmeldung durchzuführen, trägt der Mandant.
  3. Eine Identitäts- und/oder Ähnlichkeitsrecherche für eine Markenanmeldung für Deutschland ermittelt jeweils ältere angemeldete oder eingetragene deutsche Marken, Unionsmarken und Internationale Registrierungen, die mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland oder die Europäische Union (EU) in Kraft stehen.
  4. Eine Identitäts- und/oder Ähnlichkeitsrecherche für eine Unionsmarkenanmeldung ermittelt die Rechte nach Ziffer 4 und zusätzlich nationale ältere Markenrechte in den weiteren Mitgliedsstaaten der EU sowie ältere Internationale Registrierungen, die für diese weiteren EU-Mitgliedsstaaten in Kraft stehen.
  5. Bei Identitäts- und/oder Ähnlichkeitsrecherchen besteht das Risiko, dass nach der Durchführung der Recherche neue Marken angemeldet und/oder registriert werden. Die Rechercheergebnisse verlieren insofern stets an Aktualität und Aussagekraft. Es liegt in der Verantwortung des Mandanten, den Vorbereitungsprozess einer Markenanmeldung zügig zu führen.
  6. Die laufende Überwachung der Marke durch die Wickord Buser Patentanwälte PartG mbB umfasst eine fortlaufende Recherche nach jüngeren ähnlichen Marken und Markenanmeldungen für den jeweiligen Geltungsbereich der Marke durch die Wickord Buser Patentanwälte PartG mbB sowie die Auswertung der Ergebnisse durch die Wickord Buser Patentanwälte PartG mbB. Der Mandant wird allein im Fall einer möglichen Kollision per E-Mail über die Ergebnisse der Überwachung informiert.
  7. Die laufende Überwachung der Marke dient dem systematischen Aufspüren von verwechselungsfähigen jüngeren Marken und Markenanmeldungen und der frühzeitigen Information des Mandaten über mögliche Kollisionen, die ihm regelmäßig die Möglichkeit zum Widerspruch gibt. Sie umfasst nicht die Vertretung des Mandanten in einem etwaigen Widerspruchsverfahren oder in einem außeramtlichen oder gerichtlichen Verfahren.
  8. Sofern nichts anderes vereinbart ist, beträgt die initiale Laufzeit des Überwachungsauftrags zwölf Monate. Der Überwachungsauftrag beginnt am ersten Tag des auf die Beauftragung durch den Mandanten folgenden Monats, frühestens jedoch am ersten Tag des auf den Anmeldetag der zu überwachenden Marke beim Anmeldeamt folgenden Monats. Der Überwachungsauftrag der Marke verlängert sich danach automatisch jährlich um jeweils zwölf Monate (Verlängerungszeitraum), wenn er nicht drei Monate vor Ablauf der initialen Laufzeit oder des laufenden Verlängerungszeitraums ordentlich gekündigt wird. Im Fall der ordentlichen Kündigung endet der Überwachungsauftrag mit dem Ablauf der initialen Laufzeit oder des laufenden Verlängerungszeitraums, in dem er gekündigt wird.
  9. Die Beantragung einer beschleunigten amtlichen Prüfung durch die Wickord Buser Patentanwälte PartG mbB führt regelmäßig zu einer den amtlichen Regeln entsprechenden bevorzugten Prüfung der Schutzfähigkeit durch das Anmeldeamt. Eine verbindliche Vorgabe, wann die Bearbeitung startet oder abgeschlossen ist, ist damit nicht zwingend verbunden.
  10. Wickord Buser Patentanwälte PartG mbB unterstützt den Mandanten auf Wunsch bei der Beantragung von Fördermitteln, ohne eine Gewähr für dessen Förderfähigkeit oder die Verfügbarkeit der Fördermittel zu übernehmen. Der Mandant ist allein verantwortlich für die Richtigkeit der dem Fördermittelgeber gegenüber gemachten Angaben.
  11. Ein Widerspruch, ein Nichtigkeitsantrag, ein Antrag wegen Verfalls, eine Abmahnung, ein Unterlassungsbegehren oder eine einstweilige Verfügung kann durch Dritte angestrengt werden, wenn der Dritte selbst eine Verwechslungsgefahr behauptet. Es lässt sich deshalb auch nie ausschließen, dass ein Dritter die oben genannten Rechtsmittel einlegt. Auch eine Ähnlichkeits- und/oder Identitätsrecherche kann dies nicht vermeiden.
  12. Wickord Buser Patentanwälte PartG mbB erbringt die Leistungen gegen Zahlung eines Pauschalhonorars. Das Pauschalhonorar ist bei Annahme des Auftrags in voller Höhe geschuldet und wird zeitnah in Rechnung gestellt. Wickord Buser Patentanwälte PartG mbB behält sich die spätere Inrechnungstellung von Leistungen vor, die in Abstimmung mit dem Mandanten zusätzlich erbracht werden.
  13. Nicht jedes Zeichen kann als Marke angemeldet und geschützt werden. Sollte die kanzleiinterne Bearbeitung der Anmeldung zu dem Ergebnis kommen, dass eine Anmeldung als Marke nicht anzuraten ist, und entscheidet sich der Mandant gegen die Anmeldung, so besteht der Anspruch auf das Pauschalhonorar ohne Abzüge. Gleiches gilt, wenn der Mandant nach der Beauftragung und nach dem Beginn der Bearbeitung von der Anmeldung oder einzelnen beauftragen Leistungen Abstand nimmt oder Anfragen der Wickord Buser Patentanwälte PartG mbB 30 Tage unbeantwortet lässt. In diesem Fall kann Wickord Buser Patentanwälte PartG mbB die Zusammenarbeit beenden. Abweichende Vereinbarungen hierzu sind nur wirksam, wenn sie vorab schriftlich vereinbart sind. Ein Widerrufsrecht besteht nicht.


3   Ablehnung von Mandaten

Zeigt sich bei einer der Mandatsannahme vorgelagerten Eingangssichtung aller vom Mandanten zur Verfügung gestellten Informationen, dass ein Interessenskonflikt vorliegt oder der Sachverhalt aufgrund individueller Besonderheiten sehr komplex ist und das pauschale Honorar nicht ausreichend ist, teilt die Wickord Buser Patentanwälte PartG mbB mit, dass das angefragte Mandat abgelehnt wird, oder unterbreitet ein modifiziertes Angebot.


4   Folgemandate

Die Wickord Buser Patentanwälte PartG mbB bestellt sich im Rahmen der Anmeldung der Marke bei dem jeweiligen Amt als Vertreter. Sofern die Wickord Buser Patentanwälte PartG mbB im Nachgang der Anmeldung diesbezüglich von dem Anmeldeamt oder von Dritten kontaktiert wird, gilt ein pauschales Honorar in Höhe von 100 EUR für die mit der Kontaktaufnahme verbundenen Arbeiten, nämlich die Sichtung der Kommunikation, eine etwaige Fristennotierung und die Weiterleitung der Kommunikation an den Mandanten, als vereinbart.


5   Amtsgebühren

  1. Die vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) und dem Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) erhobenen Gebühren, sind nicht in dem Anwaltshonorar enthalten und vom Mandanten zusätzlich und gesondert zu zahlen.
  2. Die fristgerechte Zahlung der amtlichen Gebühren in voller Höhe obliegt dem Mandanten. Die Wickord Buser Patentanwälte PartG mbB teilt dem Mandanten im Rahmen der Auftragsbearbeitung mit, innerhalb welcher Frist welcher Betrag auf welches Konto einzuzahlen ist. Weiter teilt die Wickord Buser Patentanwälte PartG mbB dem Mandanten mit, welche Angaben mit der Zahlung zu machen sind, um eine sichere Zuordnung der Zahlung zu bewirken.


6   Preisanpassung

  1. Sollte sich der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2020 = 100) ausgehend vom Zeitpunkt der Mandatsannahme beziehungsweise der letzten Preisanpassung um mehr als 10 Prozent nach oben oder unten geändert haben, so erhöhen oder erniedrigen sich automatisch die in diesen besonderen Mandatsbedingungen bestimmten pauschalen Honorare sowie das Jahreshonorar für die laufende Überwachung der Marke entsprechend der eingetretenen Veränderung des Verbraucherindexes und zwar ab dem Monatsersten, der auf die Veränderung folgt, beziehungsweise jeweils nach der letzten Preisanpassung erneut und wiederholt.
  2. Sollte der gewählte Index nicht fortgeführt werden, so gilt als vereinbart, dass anstelle des nicht mehr existierenden Indexes ein Index gelten soll, der dem hier gewählten möglichst nahe kommt. Sollte der maßgebliche Index vom Statistischen Bundesamt nicht fortgeführt werden, ist ein vergleichbarer Index vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinsacht zugrunde zu legen.


7   Sonstiges

  1. Die Angebote auf der Website markenprofi24.de richten sich an Unternehmen beziehungsweise Unternehmer (§ 14 BGB) und nicht an Verbraucher (§ 13 BGB) oder Letztverbraucher im Sinne des PAngV. Alle angegebenen Preise sind Nettopreise.
  2. Sollten Teile oder einzelne Formulierungen dieser allgemeinen Mandatsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Teile dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt.
  3. Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftform.