Durch die Markenanmeldung schützen Sie sich vor einer unerlaubten Verwendung und vor einer Nachahmung, einem Missbrauch oder dem Verlust Ihres Firmennamens, Firmenlogos, Produktnamens oder -logos.
Die Eintragung Ihrer Marke verleiht Ihnen einen schwarzen Gürtel gegenüber Nachahmern. Eine eingetragene Marke hat eine abschreckende Wirkung gegenüber Nachahmern. Sie ist im Markenregister öffentlich einsehbar kann von Ihnen durch ®-Symbol gekennzeichnet werden. Dies allein schreckt bereits in vielen Fällen Trittbrettfahrer ab. Wer würde schon freiwillig mit jemanden in den Ring steigen, wenn er weiß, dass der andere einen schwarzen Gürtel im Kampfsport hat? und falls doch, können Sie aus Ihrer Marke heraus gegen die ungewollte Verwendung Ihrer Marke vorgehen.
Neben dem rechtliche Exklusivitätsschutz, den Ihnen Ihre Marke bietet, dient Sie auch als Herkunftshinweis für Ihre mit der Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen und gibt Ihren Kunden eine Orientierungshilfe, um Ihre Produkte von denen Ihrer Marktbegleiter zu unterscheiden. Ihre Marke sorgt somit für Vertrauen in die Qualität Ihrer Produkte und sichert Ihren guten Ruf.
Als Wortmarke können ausschließlich maschinengeschriebene Elemente wie Wörter, Buchstaben (Klein- und/oder Großbuchstaben), Zahlen oder sonstigen Schriftzeichen oder einer Kombination daraus geschützt werden. Der Schutzgegenstand einer Wortmarke umfasst die gewählte Zeichenfolge in sämtlichen üblichen Schriftarten in Groß- und Kleinschreibung. Als Wortmarke können Sie beispielsweise Ihren Firmen- oder Produktnahmen, einen Claim oder Slogan schützen. Tragen Sie diesen auf unserer Webseite für ihre Markenanmeldung in dem Feld „Markenname“ ein.
Als Logo bzw. Logo-Marke können Sie beispielsweise Ihr Firmenlogo bzw. Unternehmenslogo oder Ihr Produktlogo sowie sonstige Bildmarken oder Wort-/Bildmarken schützen lassen.
Eine Bildmarke besteht ausschließlich aus grafischen Elementen ohne die für eine Wortmarke zulässigen Elemente. Auch nichtlateinische Schriftzeichen, zum Beispiel arabische oder chinesische Schriftzeichen, sind Bildelemente, welche die Markenform einer Bildmarke begründen.
Eine Wort-/Bildmarke ist eine Kombination aus einer Marke mit Wortmarkenelementen und Bildmarkenelementen. Hierunter fallen Logos mit lateinischen Buchstaben oder Ziffern, Worte beziehungsweise Zeichenfolgen, die in einer speziellen Schriftart, Farbe und/oder Schreibart beansprucht werden sollen. Geschützt wird für eine Wort-/Bildmarke der Gesamteindruck des aus Wortmarken- und Bildelementen zusammengesetzten Wort-/Bildzeichens. Insofern haben Sie durch ein Logo bzw. Wort-/Bildzeichen, welches beispielsweise Ihren Firmennamen und Ihr Firmenlogo gemeinsam darstellt, nicht automatisch einen separaten Schutz für beides erlangt.
Den bestmöglichen Markenschutz erhalten Sie, wenn Sie sich für unser Paket „Logo & Wortmarke“ entscheiden, also eine Wortmarke etwa für Ihren Firmen- oder Produktnamen und eine korrespondierende Logo-Marke anmelden. Profitieren Sie hier von unserem Rabattangebot und erhalten Sie bei Auswahl unseres Pakets „Logo & Wortmarke“ 25 % Rabatt auf unser Anwaltshonorar.
Ja! Der Schutz Ihres Unternehmensnamens bzw. Firmennamens oder Produktnamens durch eine Marke ist grundsätzlich möglich und sinnvoll. Sie können Ihren Firmen- oder Produktnamen als Wortmarke schützen lassen, oder wenn dieser in einer speziellen Schriftart oder Farbe geschrieben ist oder zusammen mit Bildelementen, beispielsweise Ihrem Logo dargestellt ist, auch als Bildmarke oder Wort-Bildmarke schützen lassen.
Ja! Der Schutz Ihres Firmenlogos oder Produktlogos durch eine Marke ist grundsätzlich möglich und sinnvoll. Sie können Ihr Logo als Bildmarke oder in Kombination mit Text beziehungsweise Buchstaben, Zahlen oder Tastatursymbolen als Wort-/Bildmarke schützen lassen.
Ja! Grundsätzlich können Sie Ihren Claim oder Werbeslogan exklusiv als Marke schützen, wobei sich hierfür im Regelfall der Schutz als Wortmarke empfiehlt, die aus mehreren Wörtern bestehen kann. Geben Sie für Ihre Markenanmeldung auf unserer Website in dem Feld „Markenname“ Ihren vollständigen Claim beziehungsweise Slogan inklusive etwaiger Satzzeichen ein.
Das Markengesetz verbietet eine nachträgliche Erweiterung des Schutzumfangs Ihrer Markenanmeldung. Die nachträgliche Hinzunahme von Waren oder Dienstleistungen, die nicht von den ursprünglich angemeldeten Waren und Dienstleistungen umfasst sind, ist daher nicht möglich. Sofern heute Waren und Dienstleistungen später hinzutreten, bleibt nur die Neuanmeldung Ihrer Marke. Dies jedoch ist möglich, da die Marke zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht neu sein muss.
Eine nachträgliche Einschränkung Ihrer Marke, beispielsweise durch eine Konkretisierung oder Streichung einzelner Waren- oder Dienstleistungsangaben, ist hingegen immer möglich.
Die Markenämter prüfen für eine deutsche Markenanmeldung oder für eine EU-Markenanmeldung nicht, ob diese mit bereits bestehenden älteren identischen oder ähnlichen ähnlichen Marken Dritter kollidiert. Eine Markenanmeldung kann daher zu einer Verletzung älterer Marken Dritter führen. Die Inhaber dieser älteren Marken könnten dann ein Widerspruchsverfahren anstrengen, die Löschung Ihrer Marke gerichtlich durchsetzen und Sie wegen Markenverletzung in Anspruch nehmen. Dies kann dann dazu führen, dass Sie Ihre Marke nicht mehr verwenden dürfen, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben und ggf. Schadenersatzzahlungen leisten müssen. Wir raten daher im Vorfeld Ihrer geplanten Markenanmeldung dringend zu einer Vorabrecherche nach älteren Markenrechten. In unsere optional auswählbaren Recherchepakete bieten wir Ihnen die professionelle Recherche nach älteren identischen oder ähnlichen Marken und Markenanmeldung zum attraktiven Festpreis an. Diese Recherchekosten sind im Regelfall weitaus günstiger, als wenn Sie im Nachhinein feststellen, dass Sie Ihre Marke ändern und erneut anmelden müssen und ggf. sogar Prozesskosten und Schadenersatz zahlen müssen.
Nach der Anmeldung und erfolgreichen Registrierung Ihrer Marke liegt es in Ihrer Verantwortung, dass Ihre Marke stark und unverwechselbar bleibt. Ihre Marke steht neu angemeldeten Marken als ranghöheres älteres Recht entgegen. Da die Markenämter Sie nicht über identisch oder ähnliche jüngere Markenanmeldungen informieren, bieten wir Ihnen dies an. Unsere Markenüberwachung umfasst eine fortlaufende Recherche nach verwechselungsfähigen jüngeren Marken und Markenanmeldungen. Wir werten die Ergebnisse für Sie aus und berichten an Sie mit unseren Hinweisen zum empfohlenen weiteren Vorgehen. Hierdurch können wir frühzeitig einer Verwässerung Ihrer Marke vorbeugen und aufwendigen späteren Streitfällen entgegenwirken.
Die Markenämter erheben für die Prüfung und Eintragung Ihrer Markenanmeldung amtliche Gebühren. Auf diese Amtsgebühren fällt keine Umsatzsteuer bzw. Mehrwertsteuer an. Auf die Zahlungsdetails weisen wir Sie nach der Einreichung Ihrer Markenanmeldung beim Amt gesondert hin.
Es sind vermehrt betrügerische Zahlungsaufforderungen im Umlauf, mit denen Markenanmelder zur Entrichtung der amtlichen Gebühren aufgefordert werden. Bitte ignorieren Sie diese und zahlen den darin aufgerufenen Betrag nicht. Die Markenämter stehen hiermit nicht in Verbindung und versenden keine Rechnungen oder Zahlungsaufforderungen. Im Zweifelsfall sprechen Sie uns an, bevor Sie eine Zahlung leisten.
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) erhebt für die Einreichung einer deutschen Markenanmeldung mit bis zu drei Klassen eine einheitliche Anmeldegebühr in Höhe von 290,– EUR. Ab der vierten Klasse fällt eine zusätzliche Klassengebühr in Höhe von 100,– EUR je Klasse an. Die Anmelde- und Klassengebühren sind innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der Markenanmeldung zu entrichten. Für die Beantragung einer beschleunigten amtlichen Prüfung erhebt das DPMA eine Gebühr in Höhe von 200,– EUR.
Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) erhebt eine Anmeldegebühr in Höhe von 850,– EUR für eine Unionsmarkenanmeldung mit einer Klasse. Für die zweite Klasse fällt eine amtliche Klassengebühr in Höhe von 50,– EUR und für die dritte und jede weitere Klasse in Höhe von jeweils 150,– EUR zusätzlich an. Die Anmelde- und Klassengebühren sind innerhalb von einem Monat nach Einreichung der Unionsmarkenanmeldung an das EUIPO zu entrichten.
Es sind vermehrt betrügerische Zahlungsaufforderungen im Umlauf, mit denen Markenanmelder zur Entrichtung der amtlichen Gebühren aufgefordert werden. Bitte ignorieren Sie diese und zahlen den darin aufgerufenen Betrag nicht. Die Markenämter stehen hiermit nicht in Verbindung und versenden keine Rechnungen oder Zahlungsaufforderungen. Im Zweifelsfall sprechen Sie uns an, bevor Sie eine Zahlung leisten.
Das ®-Symbol, welches den Buchstaben R im Kreis zeigt, kennzeichnet eine eingetragene Marke. Insofern darf dieses Symbol erst nach erfolgter Markeneintragung verwendet werden. Die Verwendung im Zusammenhang mit einer angemeldeten, aber noch nicht eingetragenen Marke kann als wettbewerbswidrig abgemahnt werden.
In den USA werden bereits angemeldete, aber noch nicht in das Markenregister eingetragene Marken häufig mit dem hochgestellten Zusatz „TM“ gekennzeichnet, welcher „Trade Mark“ bedeutet. Eine gleichbedeutende Verwendung für Deutschland lässt sich hieraus leider nicht ableiten, da die deutsche Rechtsprechung zur Verwendung des TM-Symbols bislang uneinheitlich ist. Einige Gerichte hierzulande stellen das TM-Symbol mit dem ®-Symbol gleich und sehen die Nutzung ausschließlich für eingetragene Marken als zulässig an. Zur Vermeidung von Haftungsrisiken raten wir daher von der Verwendung des TM-Symbols für noch nicht eingetragene Marken ab.
Das Copyright-Symbol ©, also der Buchstabe C im Kreis, oder das Wort Copyright bringen jeweils zum Ausdruck, dass Urheberrechte geltend gemacht werden an einem Text, einem Foto, einer Bilddatei, einer Webseite oder einem anderen Werk im Sinne des Urheberrechts. Der Copyright-Vermerk erfolgt zusammen mit der Jahreszahl der Erstveröffentlichung.
Vom Tag der Anmeldung beim Markenamt an ist Ihre Marke zehn Jahre lang geschützt. Der Markenschutz kann durch Entrichtung einer amtlichen Verlängerungsgebühr ans Markenamt beliebig häufig um jeweils zehn weitere Jahre verlängert werden kann.
Eine nationale deutsche Markenanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) bietet ab der Markeneintragung einen Markenschutz innerhalb des Territoriums der Bundesrepublik Deutschland.
Eine EU-Markenanmeldung (Unionsmarkenanmeldung) beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante, Spanien, bietet ab der Markeneintragung einen einheitlichen Markenschutz im gesamten Territorium der Europäischen Union, also in den gegenwärtig 27 Mitgliedstaaten der EU: Belgien, Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Slowakei, Finnland und Schweden.
Ja, es ist grundsätzlich jederzeit möglich, den Markenschutz auf weitere Länder oder Regionen zu erstrecken. So können Sie beispielsweise vorerst mit einer deutschen Marke starten und für das gleiche Zeichen zu einem späteren Zeitpunkt eine Unionsmarke („EU-Marke“) anmelden, um den Markenschutz auf die gesamte Europäische Union zu erstrecken, oder eine nationale Marke im Ausland anmelden. Beachten Sie jedoch, dass Ihnen dabei in der Zwischenzeit Dritte „dazwischen kommen“ und vor Ihnen im Ausland identische oder ähnliche Marken anmelden können, sodass es bei Ihrer Nachanmeldung im Ausland zu Markenkonflikten, also Kollisionen mit ältere Markenrechten Dritter kommen kann. Verhindern können Sie diese Problematik, wenn Sie innerhalb von sechs Monaten nach der erstmaligen Anmeldung Ihrer Marke die Markenanmeldung im Ausland vornehmen. Für diesen Zeitraum, die sog. Prioritätsfrist, wird es Ihnen gewährt, für ihre Auslandsnachanmeldung den Zeitrang, die sog. Priorität, Ihrer Erstanmeldung zu beanspruchen. Wenn Sie beispielsweise Ihre Marke erstmalig als deutsche Marke anmelden und nach fünf Monaten unter Beanspruchung der Priorität eine EU-Marke und eine schweizerische Marke nachanmelden, können Sie gegen Dritte vorgehen, die dort eine identische oder ähnliche Marke nach Ihrer deutschen Marke angemeldet haben – ganz gleich, ob dieser Dritte Ihnen mit seiner Anmeldung zuvorgekommen ist oder nicht.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Google Maps. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen