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Marken-Glossar

Benutzungsschonfrist

Auch: Benutzungszwang · rechtserhaltende Benutzung

Rechtlicher Kontext

Die Benutzungsschonfrist dient der Bereinigung des Markenregisters und verhindert die allzu exzessive Anmeldung von Vorratsmarken. Auch wer Marken mit einem sehr breiten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis anmeldet, riskiert, dass die Marke für die nicht benutzten Teile angreifbar wird. Der Antrag auf Löschung kann von jedem gestellt werden, ein Amt löscht nicht von sich aus.

Quelle: §§ 26, 49 MarkenG

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