Marken-Glossar
Farbmarke
Auch: abstrakte Farbmarke · Farbkombinationsmarke
Rechtlicher Kontext
Die Anforderungen an die Unterscheidungskraft sind hoch, weil eine Farbe für sich genommen regelmäßig nicht als Herkunftshinweis verstanden wird und weil an Farben ein Freihaltebedürfnis besteht. Aussichtslos ist eine Farbmarke damit nicht: Fehlende Unterscheidungskraft kann durch Verkehrsdurchsetzung überwunden werden. Für die Anmeldung ist die Farbe eindeutig zu bezeichnen, üblich ist die Angabe eines allgemein anerkannten Farbcodes.
Quelle: § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 MarkenG, Art. 3 Abs. 3 UMDV