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Marken-Glossar

Löschungsverfahren

Auch: Verfallsverfahren · Nichtigkeitsverfahren · Löschung

Rechtlicher Kontext

Gelöscht wird in der Regel nur auf Antrag: sowohl der Verfall wegen Nichtbenutzung als auch die Nichtigkeit wegen fehlender Unterscheidungskraft oder eines Freihaltebedürfnisses. Nur bei einem engen Kreis von Schutzhindernissen, etwa täuschenden Angaben oder einer bösgläubigen Anmeldung, kann das DPMA innerhalb von zwei Jahren ab der Eintragung auch von Amts wegen vorgehen (§ 50 Abs. 3 MarkenG). Bei fehlender Unterscheidungskraft, Freihaltebedürfnis oder Gattungsbezeichnung ist der Antrag zudem nur innerhalb von zehn Jahren ab der Eintragung möglich (§ 50 Abs. 2 MarkenG). Wird eine Marke nach Ablauf der Benutzungsschonfrist nicht ernsthaft benutzt, kann ein Dritter den Verfall beantragen. Die Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse betrifft dagegen Zeichen, die schon bei der Eintragung nicht schutzfähig waren.

Quelle: §§ 49, 50, 51 und 53 MarkenG; Art. 58 und 59 Unionsmarkenverordnung (EU) 2017/1001

Verwandte Begriffe

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