Marken-Glossar
Positionsmarke
Rechtlicher Kontext
Die Darstellung muss die Position des Zeichens und seine Größenverhältnisse gegenüber der Ware erkennbar machen; Bestandteile, die nicht Gegenstand der Anmeldung sind, werden von der Darstellung ausgenommen. Zentraler Prüfungspunkt bleibt die Unterscheidungskraft, also die Frage, ob in der Platzierung ein Herkunftshinweis und nicht nur ein dekoratives oder technisches Element gesehen wird.
Quelle: § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, §§ 6 ff. MarkenV, Art. 3 Abs. 3 UMDV