Marken-Glossar
Zurückweisung
Auch: Zurückweisungsbeschluss · Beanstandung
Rechtlicher Kontext
Vor der Entscheidung ist dem Anmelder Gelegenheit zur Äußerung zu geben, in der Praxis über eine Beanstandung mit Frist. Gegen einen Zurückweisungsbeschluss des DPMA ist die Beschwerde zum Bundespatentgericht eröffnet, beim EUIPO entscheiden die Beschwerdekammern des Amtes.
Quelle: §§ 8, 36, 37 und 59 MarkenG; Art. 42 Unionsmarkenverordnung (EU) 2017/1001