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Marken-Glossar

Abmahnung

Auch: Abmahnschreiben · strafbewehrte Unterlassungserklärung

Rechtlicher Kontext

Das Risiko beginnt bereits mit der Anmeldung und nicht erst mit der Eintragung: Anmeldungen sind in den Registern der Ämter einsehbar, und nach der Rechtsprechung kann schon die Anmeldung eines Zeichens einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch begründen, weil sie auf eine künftige Benutzung hindeutet. Verletzt eine Anmeldung ältere Rechte Dritter, kann sie deshalb schon vor der Eintragung eine Abmahnung mit Kostenfolgen auslösen. Eine Recherche vor der Anmeldung macht solche älteren Rechte sichtbar.

Quelle: § 14 Abs. 2 und Abs. 5, § 15 Abs. 2 und Abs. 4 MarkenG

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