Marken-Glossar
Markenanmeldung
Auch: Marke anmelden · Anmeldeverfahren
Rechtlicher Kontext
Die Ämter prüfen die Anmeldung nur auf absolute Schutzhindernisse, etwa fehlende Unterscheidungskraft. Ältere Rechte Dritter recherchieren sie nicht von Amts wegen, dagegen kann nur der Inhaber selbst im Widerspruchsverfahren vorgehen. Das Abmahnrisiko beginnt deshalb bereits mit der Anmeldung, nicht erst mit der Eintragung.
Quelle: §§ 32, 33, 37 und 42 MarkenG; Art. 42 und 46 Unionsmarkenverordnung (EU) 2017/1001