Marken-Glossar
Verletzungsklage
Auch: Markenverletzungsklage · Verletzungsverfahren
Rechtlicher Kontext
Kennzeichenstreitsachen sind nach § 140 MarkenG ohne Rücksicht auf den Streitwert bei den Landgerichten anhängig zu machen, bei Unionsmarken bei den dafür bestimmten Unionsmarkengerichten. Vor der Klage steht in der Praxis regelmäßig die Abmahnung, mit der sich der Streit außergerichtlich beenden lässt. Wie ein Verfahren ausgeht, richtet sich nach dem Einzelfall und lässt sich nicht allgemein beurteilen.
Quelle: § 14 Abs. 5 und Abs. 6, § 18, § 19, § 140 MarkenG, Art. 9 und Art. 123 UMV