Marken-Glossar
Anmelder
Auch: Markenanmelder
Rechtlicher Kontext
Wer als Anmelder benannt wird, ist eine Entscheidung mit Folgen: Natürliche Person, Einzelunternehmen oder Gesellschaft können Rechte für sich reklamieren. Aber sie werden auch zum Träger von Pflichten. Beispielsweise führt die Funktion des Anmelders beziehungsweise des späteren Inhabers zu unterschiedlichen Konsequenzen für Haftung, Bilanzierung und einen späteren Verkauf des Rechts. Eine Übertragung auf einen anderen Träger ist auch nachträglich möglich, verursacht aber zusätzlichen Aufwand. Prüfen Sie die Angaben zum Anmelder deshalb vor dem Einreichen genau.
Quelle: § 7, § 27, § 32 Abs. 2 MarkenG