Marken-Glossar
Bösgläubigkeit
Auch: bösgläubige Markenanmeldung · Sperrmarke
Rechtlicher Kontext
Im Anmeldeverfahren weist das DPMA eine Anmeldung nach § 37 Abs. 3 MarkenG nur zurück, wenn die Bösgläubigkeit offensichtlich ist. Sonst wird der Einwand erst später geltend gemacht, im Nichtigkeitsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 50 MarkenG. Dass eine Marke zunächst nicht benutzt wird, begründet für sich keine Bösgläubigkeit, denn es gibt keinen Benutzungszwang, sondern eine Benutzungsschonfrist von fünf Jahren.
Quelle: § 8 Abs. 2 Nr. 14, § 37 Abs. 3 und § 50 MarkenG, Art. 59 Abs. 1 lit. b UMV