Marken-Glossar
Doppelidentität
Auch: Identitätsschutz · identisches Zeichen
Rechtlicher Kontext
Auf eine Verwechslungsgefahr kommt es dabei nicht an, sie muss weder geprüft noch belegt werden. Das ist der Unterschied zum Ähnlichkeitsfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, in dem die Verwechslungsgefahr eigenständig festzustellen ist. Im Anmeldeverfahren entspricht der Doppelidentität das relative Schutzhindernis des § 9 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG.
Quelle: § 14 Abs. 2 Nr. 1 und § 9 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG, Art. 9 Abs. 2 lit. a UMV