Marken-Glossar
Inlandsvertreter
Auch: Inlandsvertreter · Vertreterzwang · Auslandsvertreter
Rechtlicher Kontext
Beim EUIPO gilt Entsprechendes für Beteiligte ohne Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung im Europäischen Wirtschaftsraum, sie müssen sich durch einen zugelassenen Vertreter vertreten lassen. Die Bestellung ist damit Voraussetzung für die Teilnahme am Verfahren und keine bloße Serviceleistung.
Quelle: § 96 MarkenG; Art. 119 f. Unionsmarkenverordnung (EU) 2017/1001