Marken-Glossar
Klassengebühr
Auch: Klassengebühren · Zusatzklasse
Rechtlicher Kontext
Alle genannten Beträge sind amtliche Gebühren der Ämter, ein Anwaltshonorar fällt davon getrennt an. Auf diese Amtsgebühren fällt keine Umsatzsteuer beziehungsweise Mehrwertsteuer an, und sie sind vom Anmelder unmittelbar an das Amt zu zahlen, nicht an die Kanzlei. Die Klassenwahl bestimmt sowohl den sachlichen Schutzumfang als auch die Höhe der amtlichen Gebühren, weshalb sie vor der Anmeldung sorgfältig überlegt werden sollte.
Quelle: Gebührenverzeichnis zum Patentkostengesetz (PatKostG); Anhang I der Unionsmarkenverordnung (EU) 2017/1001; Umsatzsteuerfreiheit und Zahlungsweg belegt auf markenprofi24.de/faq/ und in den Besonderen Mandatsbedingungen Nr. 5