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Marken-Glossar

Markenverlängerung

Auch: Schutzverlängerung · Verlängerung

Rechtlicher Kontext

Innerhalb der laufenden zehn Jahre fallen keine weiteren Gebühren an. Wird die Verlängerungsgebühr nicht rechtzeitig gezahlt, erlischt die Marke. Die amtliche Verlängerungsgebühr fällt getrennt von einem Anwaltshonorar an.

Quelle: § 47 MarkenG; Art. 53 Unionsmarkenverordnung (EU) 2017/1001

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