Marken-Glossar
Markenverlängerung
Auch: Schutzverlängerung · Verlängerung
Rechtlicher Kontext
Innerhalb der laufenden zehn Jahre fallen keine weiteren Gebühren an. Wird die Verlängerungsgebühr nicht rechtzeitig gezahlt, erlischt die Marke. Die amtliche Verlängerungsgebühr fällt getrennt von einem Anwaltshonorar an.
Quelle: § 47 MarkenG; Art. 53 Unionsmarkenverordnung (EU) 2017/1001