Marken-Glossar
Kollektivmarke
Auch: Verbandsmarke
Rechtlicher Kontext
Zur Anmeldung gehört eine Markensatzung, die regelt, welche Mitglieder die Marke benutzen dürfen und unter welchen Bedingungen. Von der Kollektivmarke zu unterscheiden ist die Gewährleistungsmarke: Sie steht für die Gewährleistung bestimmter Eigenschaften, und ihr Inhaber muss neutral sein, darf die gewährleisteten Waren oder Dienstleistungen also nicht selbst anbieten. Auf Unionsebene bestehen beide Formen als Unionskollektivmarke und Unionsgewährleistungsmarke.
Quelle: §§ 97 ff. MarkenG (Kollektivmarke), §§ 106a ff. MarkenG (Gewährleistungsmarke), Art. 74 ff. UMV