Marken-Glossar
Lizenzierung
Auch: Markenlizenz · Lizenzvertrag
Rechtlicher Kontext
Verstößt der Lizenznehmer gegen Bestimmungen des Vertrags über Dauer, Form, Waren, Gebiet oder Qualität, kann der Inhaber seine Markenrechte gegen ihn geltend machen (§ 30 Abs. 2 MarkenG); Klage aus der Marke kann der Lizenznehmer nur mit Zustimmung des Inhabers erheben (§ 30 Abs. 3 MarkenG). Die Benutzung durch den Lizenznehmer mit Zustimmung des Inhabers gilt als Benutzung der Marke und ist damit für die rechtserhaltende Benutzung zu berücksichtigen (§ 26 Abs. 2 MarkenG). Die Erteilung einer Lizenz kann auf Antrag in das Register eingetragen werden, bei der Unionsmarke nach Art. 26 UMV.
Quelle: § 26 Abs. 2, § 27 und § 30 MarkenG, Art. 25 und Art. 26 UMV