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Marken-Glossar

Abgrenzungsvereinbarung

Auch: Abgrenzungsvertrag

Rechtlicher Kontext

Die Abgrenzungsvereinbarung ist die konkretere Schwester der Koexistenzvereinbarung: während letztere vorrangig das Nebeneinander von Marken erlaubt, legt die Abgrenzungsvereinbarung die Bedingungen dieses Nebeneinanders fest. In der Praxis beendet eine solche Vereinbarung häufig ein Widerspruchs- oder Verletzungsverfahren, ohne dass eine Seite ihr Zeichen aufgeben muss. Auf Verwirkung nach § 21 MarkenG ist kein Verlass — sie greift erst nach fünf Jahren geduldeter Benutzung in Kenntnis. Eine Vereinbarung schafft diese Klarheit früher und dokumentiert sie schriftlich. Neben beiden Vereinbarungen steht die Vorrechtsvereinbarung. Sie regelt, dass im Konfliktfall eine der zwei Parteien die besseren, vorrangigen Rechte für sich reklamieren darf. Regelmäßig fällt dieses Recht der Inhaberin der älteren Markenrechte oder sonstigen Kennzeichenrechte zu.

Quelle: Das MarkenG kennt den Vertragstyp nicht ausdrücklich; die Parteien verfügen über ihre materiellen Ansprüche aus §§ 9, 14 und 15 MarkenG. § 21 MarkenG zur Verwirkung greift erst nach fünf Jahren.

Verwandte Begriffe

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